Schliessen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Stand April 2011

I. Allgemeines

1.) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen des Verkäufers abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2.) Die Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die vertraglichen Leistungen erbringt.

3.) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten auch für alle künftigen Aufträge, und zwar auch dann, wenn die Bedingungen im Einzelfall einmal nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Vertragsverhältnisses gemacht werden sollten.

4.) Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur angenähert maßgeblich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Überdies wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den von uns verwendeten Rohstoffen auch um Naturprodukte handeln kann, auf deren Beschaffenheit wir keinen Einfluss haben.

5.) Alle Vereinbarungen, insbesondere Nebenabreden und nachträgliche Abweichungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem einzelnen Fall der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Dies gilt insbesondere für mündliche, telefonische und Vereinbarungen mit Vertretern des Verkäufers. Aufgrund telefonischer Bestellungen ist der Verkäufer nur verpflichtet, wenn er diese schriftlich bestätigt hat.

II. Angebot, Annahme, Lieferung und Abnahme

1.) Die Übernahme aller Aufträge erfolgt unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Das Angebot des Verkäufers ist freibleibend bis zum Zugang seiner Auftragsbestätigung. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen, sonstigen Unterlagen, Zeichnungen und Plänen des Verkäufers, liegt kein wirksames Angebot vor bzw. kommt kein wirksamer Vertrag zustande.

2.) Änderungen des Leistungsgegenstandes bleiben vorbehalten, sofern diese Abweichungen in der Natur der verwendeten Materialien liegen und für den Käufer zumutbar oder handelsüblich sind.

3.) Bei Abschlüssen, welche eine längere Abwicklungsdauer vorsehen oder bei Bestellungen auf Abruf (Abrufaufträge), sind dem Verkäufer Abruf, Termine und entsprechende Spezifikationen rechtzeitig schriftlich bekannt zu geben. Geschieht dies nicht, behält sich der Verkäufer Zwischenverkauf vor. Werden die angegebenen Abnahmetermine vom Käufer nicht eingehalten, ist der Verkäufer berechtigt, Schadensersatz zu berechnen.

4.) Bei Sonderanfertigungen sind die bestellten Mengen für den Käufer verbindlich und müssen in jedem Fall abgenommen werden. Auf zusätzliche Produktionen von kleineren Mehrmengen besteht kein Anspruch.

5.) Die Leistungsfrist beginnt erst nach Eingang aller für die Ausführung des Leistungsgegenstandes notwendigen Angaben zu laufen. Gleiches gilt, wenn Mitwirkungshandlungen des Käufers erforderlich sind. Die Leistungsfrist ist mit dem Tag der Versendung der Lieferung durch den Verkäufer gewahrt.

6.) Die Leistungsfrist verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Leistungsgegenstandes von erheblichem Einfluss und nicht vom Verkäufer zu vertreten sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände für Unterlieferanten eintreten. Die Leistungsfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vor bezeichneten Umstände sind auch dann vom Verkäufer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

7.) Teilleistungen sind innerhalb der vom Verkäufer angegebenen Leistungsfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

8.) Soweit der Verkäufer die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Käufer Schadensersatz statt der Leistung nur verlangen, wenn er dem Verkäufer zuvor schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat verbunden mit der Androhung, dass er nach fruchtlosem Fristablauf Deckungskäufe zu Lasten des Verkäufers vornehmen werde.

III. Erfüllungsort und Versand

1.) Der Versand der Ware erfolgt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, frei Verladen ab Werk.

2.) Ein Versand erfolgt in jedem Fall, auch bei Rücktransport und auch bei Vereinbarung von Franko Preisen bzw. frachtfreier Anlieferung auf Gefahr des Käufers. Der Auftrag an ein Transportunternehmen oder einen Spediteur erfolgt in Namen und auf Kosten des Kunden. Der Verkäufer haftet für das Verschulden eigener Transportpersonen nur dann, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Mangels besonderer Vereinbarungen steht ihm die Wahl der Versendungsart frei. Für die Berechnung ist das beim Abgang der Ware vom Verkäufer ermittelte Gewicht maßgebend. Dieser ist zu Teillieferungen berechtigt.

3.) Für die Einhaltung der vom Käufer gewünschten oder vom Verkäufer vorgesehenen Lieferfristen wird keine Gewähr übernommen. Auch zugesagte Lieferzeiten sind als annähernd zu betrachten und bleiben stets unverbindlich.

4.) Bei Rücktritt vom Vertrag ist der Verkäufer verpflichtet, die erhaltene Zahlung zurückzuzahlen. Eine Verzinsung ist ausgeschlossen. Weitere Ansprüche, insbesondere auch Provisionsansprüche, können nicht geltend gemacht werden.

5.) Ist eine Anzahlung vereinbart, beginnt die Lieferfrist erst mit deren Eingang. Vor Bezahlung fälliger Rechnungen ist der Verkäufer nicht zu weiteren Lieferungen verpflichtet.

6.) Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage sowie drohender Zahlungsunfähigkeit des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen oder die Stellung einer geeigneten Sicherheit zu verlangen. Wird diese nicht binnen einer angemessenen Frist gestellt, so ist der Verkäufer berechtigt, nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Käufer hieraus Rechte herleiten kann. Gleichzeitig kann der Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

IV. Preise und Nebenkosten

Die Preise verstehen sich als Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlich vorgeschriebener Höhe gesondert in Rechnung gestellt. Bei vereinbarten Festpreisen behält sich der Verkäufer vor, für Lieferungen, welche später als 6 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen, die Preise um inzwischen eingetretene Lohn- und/ oder Materialkostensteigerungen anzuheben. Diese Kostensteigerungen wird der Verkäufer dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhungen den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigen. Alle Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart ist, frei Verladen ab Werk.

V. Mängelgewährleistung, Haftung

1.) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens am 5. Tag nach Erhalt der Ware schriftlich und möglichst detailliert anzuzeigen. Unterlässt er die Prüfung oder geht keine Mängelrüge binnen der vorgenannten Frist beim Verkäufer ein, so entfällt jegliche Haftung des Verkäufers.

2.) Gewichtsverluste auf dem Transport, die durch Eintrocknen der Ware bedingt sind, begründen keine Gewährleistungsansprüche. Eine Beanstandung der gelieferten Ware berechtigt nicht dazu, die Abnahme bereits abgefertigter, weiterer Lieferungen abzulehnen. Diese sind vielmehr unbeschadet einer späteren Regelung abzunehmen und zu entladen.

3.) Bei begründeten Mängelrügen ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Die Kosten der Nacherfüllung, die durch die Verbringung der Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstanden sind, trägt der Käufer. Die Nacherfüllung wird nur vorgenommen, wenn der Käufer zuvor den Kaufpreis abzüglich eines Einbehalts für den Mangel gezahlt hat. Der Einbehalt darf nicht mehr als das Dreifache der Mängelbeseitigungskosten betragen.

4.) Kann der Verkäufer einen seiner Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen, ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder sind für den Käufer weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so kann der Käufer anstelle der Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Die Nachbesserung gilt nicht nach dem erfolgten zweiten Versuch als fehlgeschlagen.

5.) Das Recht des Käufers, bei einem Mangel neben der Nacherfüllung, der Minderung oder dem Rücktritt Schadensersatz (statt oder neben der Erfüllung) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, bleibt von den obigen Regelungen unberührt.

6.) Der Verkäufer haftet für jede schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7.) Im übrigen haftet der Verkäufer unbeschränkt nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertragsschlusses typischerweise gerechnet werden muss und in jedem Fall auf die Höhe des zwischen den Parteien vereinbarten Überlassungsentgeltes/Kaufpreises begrenzt.

8.) Der Anspruch des Kunden auf Ersatz des Verzögerungsschadens ist bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf 10% des vereinbarten Kaufpreises beschränkt.

VI. Zahlungsbedingungen

1.) Erfüllungsort für Zahlungen ist Ransbach-Baumbach.

2.) Der Kaufpreis zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und gegebenenfalls anfallende Entgelte für Nebenleistungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Geht der Rechnungsbetrag innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ein, gewährt der Verkäufer 2% Skonto. Der Skontoabzug entfällt, wenn noch weitere Forderungen aus mehr als 30 Tage alten Rechnungen bestehen.

3.) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen ist der Verkäufer von allen Lieferverpflichtungen entbunden. Außerdem bleibt dem Verkäufer vorbehalten, Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen geltend zu machen oder ihm selbst entstehende Kreditzinsen weiter zu belasten.

4.) Rechnungsregulierung durch Scheck erfolgt Zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers.

5.) Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.

6.) Ist der Verkäufer zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigt, so beläuft sich dieser auf 20% des Kaufpreises einschließlich der Nebenentgelte vorbehaltlich eines vom Verkäufer nachzuweisenden höheren Schadens. Der Käufer ist berechtigt, dem Verkäufer nachzuweisen, dass diesem kein oder ein niedrigerer Nichterfüllungsschaden entstanden ist.

7.) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Gleiches gilt hinsichtlich der Zurückbehaltungsrechte des Käufers.

8.) Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, bevor die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjährt sind, so ist dieser nicht berechtigt, die Zahlung des gesamten Kaufpreises wegen des Mangels zu verweigern.

9.) Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Käufer aus der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer zustehen, ist ausgeschlossen.

VII. Eigentumsvorbehalt

1.) Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt dem Verkäufer bis zur völligen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung oder sonstigem Rechtsgrund zwischen Verkäufer und Käufer erwachsenen oder noch erwachsenden Forderungen vorbehalten. Dies gilt auch bei Lagerung der Ware auf fremden Grundstücken. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch den Verkäufer begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.

2.) Bei jeder nachfolgenden Veräußerung der Ware des Verkäufers hat der Veräußerer gegenüber dem Erwerber ausdrücklich das Eigentum des Verkäufers vorzubehalten, bis dessen Forderungen gegen den Käufer erfüllt sind. Zusätzlich dazu tritt der Käufer schon jetzt seinen Zahlungsanspruch gegen den Erwerber an den Verkäufer ab, und zwar bis zu der Höhe der Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Schuldnern bekannt zugeben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

3.) Der Käufer ist trotz Abtretung der Forderungen an den Verkäufer ermächtigt, diese Forderungen so lange für den Verkäufer einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen, auch Dritten gegenüber, nachkommt. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, diese Ermächtigung jederzeit zu widerrufen, den Dritten von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderung vorzunehmen.

4.) Wird die Ware des Verkäufers vermischt oder durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage, so tritt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt seinen Zahlungsanspruch gegen den Eigentümer des Grundstücks oder der baulichen Anlage ab, und zwar in diesem Fall bis zur Höhe des Stoffes der eingebauten Ware des Verkäufers. Die sich aus diesem Absatz ergebenden Verpflichtungen hat der Käufer und jeder weitere Erwerber ausdrücklich seinem Nacherwerber aufzuerlegen.

5.) Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers beeinträchtigen, ist der Verkäufer ohne weiteres berechtigt, die sofortige Barzahlung oder sicherheitshalber die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen.

6.) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Leistungsgegenstände durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch den Verkäufer schriftlich erklärt wird. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber Dritten zu verlangen.

7.) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

8.) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung versichert zu halten und dies dem Verkäufer auf Verlangen nachzuweisen.

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.) Erfüllungsort für alle Leistungen ist Ransbach-Baumbach. Als Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten im Rahmen dieses Vertrages wird Koblenz vereinbart.

2.) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Käufer seinen Firmensitz im Ausland hat.

IX. Sonstiges

1.) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem mit dem Verkäufer geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

2.) Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Bedingungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, eine wirksame Vereinbarung zu treffen, die dem Zweck derder nichtigen Bedingung am nächsten kommt.